Vereinssatzung der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen
Beschlossen in der Gründungsversammlung vom März 2016
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei vielen Wörtern, bei denen eine weibliche und eine männliche Form existieren, nur die in der Standartsprache übliche männliche Form verwendet.
Präambel
Die Arbeit des Saarbrücker Seniorenbildungsreisen basiert auf dem Interesse einiger Personen, welche sich gerne über Kultur und verschiedene andere Dinge in einem besonderen
Rahmen unterhalten, sowie einige weiterbildende Ausflüge miteinander unternehmen möchten und dieses auch Gleichgesinnten ermöglichen wollen. In diesem Sinne gibt sich der
Saarbrücker Seniorenbildungsreisen folgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 14. März 2016 gegründete Verein führt den Namen Saarbrücker Seniorenbildungsreisen. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Saarbrücken.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen ist die Weiterbildung für Senioren.
Im Rahmen von Exkursionen und Ausflügen soll der Bestandteil der Weiterbildung eine
überdurchschnittliche Rolle spielen. Diese Weiterbildungen sollen in Kultur, Geschichte
und Wirtschaft, im Überregionalen Bereich erfolgen. Auch Innovationen der Zukunft
werden ein Bestandteil sein.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Die Arbeitsgebiete der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen umfassen u.a.:
- Organisation und Durchführung von Vereinsfahrten
- Herausgabe eines Vereinsprogrammes
- informieren der Öffentlichkeit
- Förderung der Weiterbildung in Form kultureller und geschichtlicher sowie wirtschaftlicher Ausflüge mit Reiseleitung
- Förderung gegen Einsamkeit im Alter
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Mittel der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3 Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder, Erwerb und Austritt der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alles natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung in schriftlicher Form.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an welchem der Vorstand den Eintritt positiv entschieden hat.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, dem Verein Schaden zufügt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
(7) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Saarbrücker Seniorenbildungsreisen unberührt.
(8) Mitglieder und Personen, die sich um den Saarbrücker Seniorenbildungsreisen besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt:
(1) zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrages und im Rahmen des Angebotes.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht im Verein der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
(1) die Satzung und die Ordnungen der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen und die von seinen Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
(2) die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen schadet oder ihm entgegensteht.
(3) jede Änderung der Anschrift und der Bankverbindung sind den beiden Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) die Mitgliedsbeiträge werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen des § 34 BGB (Rechtsstreit, Rechtsgeschäfte).
(3) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Saarbrücker Seniorenbildungsreisen auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beratung über den Stand und die Planung der Fahrten
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung können von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens sechs Werktage vor dem Versammlungstermin bei dem Vorsitzenden einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf statt oder wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
(7) Über jeden Beschluss ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Organen:
- Erster Vorsitzender
- Zweiter Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
- Organisationsleiter
- Werbe- und Pressebeauftragter
- Beisitzer mit Funktion Reiseleiter
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand soll in der Regel alles sechs Monate tagen.
(5) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Der Saarbrücker Seniorenbildungsreisen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, aufgelöst werden. Zum Auflösungsbeschluss müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Falle, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen. Sodann entscheiden die anwesenden Mitglieder. Der Beschluss muss stets von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern gefasst werden.
(4) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Elterninitiative krebskranker Kinder e.V., und zwar mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
(5) Die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung im Sinne des Abs. 3 mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Saarbrücken, März 2016
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Sofern Sie Mitglied werden wollen, müssen Sie die Kenntnis der Satzung erklären.
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